Scheidungsrecht
Deutschlandweit einfach online die Scheidung einleiten
Der Vorteil einer einvernehmlichen „Online-Scheidung“ liegt vor allem in den Kosten. Sie nehmen sich nur einen Rechtsanwalt – und sind in jedem Fall nur der Gebührenordnung von Gericht und Anwaltshonorar unterworfen.
Damit eine Ehe ohne großen Zeit- und Kostenaufwand geschieden werden kann, müssen die Eheleute einige Voraussetzungen erfüllen. Im Grunde sollten beide sich in allen Dingen einig sein, dann genügt ein gemeinsamer Anwalt für die einvernehmliche Scheidung.
Wichtig: Unsere Kanzlei kann Sie in ganz Deutschland vor Gericht vertreten, ohne dass dafür weitere Kosten anfallen. Auch wenn Sie sich in München scheiden lassen, zahlen Sie bei der Beauftragung unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lübeck nicht mehr – auch nichts extra für den Kollegen, der Sie vor Ort zum Gerichtstermin begleitet.
Die Voraussetzung für eine schnelle Scheidung
Die Ehedauer & der Versorgungsausgleich
Für eine einvernehmliche und damit auch schnelle Scheidung kann (aber muss nicht) die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Je kürzer eine Ehe andauert, desto geringer ist der Fokus auf den sogenannten Versorgungsausgleich.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Versorgungsausgeich bei kurzer Ehedauer (bis zu drei Jahren) lediglich auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird. Wenn darüber hinaus während der Ehe nur geringe Anwartschaften angespart wurden, was bei kurzer Ehedauer regelmäßig der Fall ist, wird ein Versorgungsausgleich gleichfalls nicht durchgeführt.
Auch dann, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit in etwa ähnlich hohe Anwartschaften angespart haben, soll ein Ausgleich nach dem Gesetz nicht stattfinden, da sich dann auch im Falle einer Teilung der Anwartrschaften letztlich nicht viel verändern würde
Wenn beide Ehepartner auf einen Versorgungsausgleich verzichten, kommt dies natürlich auch einer schnellen Scheidung zu Gute. Hier finden Sie Rechenbeispiele zur Orientierung. Hinweis: Auf den Versorgungsausgleich kann nur durch notarielle Urkunde oder im Gerichtstermin verzichtet werden. Die zweite Variante (also im Gerichtstermin) funktioniert auch nur dann, wenn beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sind
Das Trennungsjahr
Die Einvernehmlichkeit beginnt beim Trennungsjahr – auch wenn sich beide Ehepartner einig sind, müssen sie die Frist von 1 Jahr einhalten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Unter Umständen muss die Frist vor Gericht bewiesen werden. Hier für ist es ratsam, das Trennungsdatum direkt (z.B. beim Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung) schriftlich festzuhalten.
Während der Trennung
Nutzen Sie die Zeit der Trennung, um mit allem „aufzuräumen“. Denn eine Trennung „von Tisch und Bett“ bedeutet, dass Ehepartner in der Regel getrennte Wohnungen haben und auch über keine gemeinsamen Konten mehr verfügen. Während Ihrer Trennung können Sie sich einvernehmlich über die Aufteilung von gemeinsamen Anschaffungen einigen, Verträge kündigen oder übertragen. Hier finden Sie eine Checkliste zur Scheidung.
Die Formalitäten
Die Ehescheidung geht nicht papierlos – der Vorteil einer schnellen Scheidung ist aber, dass standardisierte Formulare die meiste Arbeit erledigen. Wundern Sie sich nicht, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung muss ein Ehepartner den Antrag stellen, wer das ist, ist unerheblich und hat keinen Einfluss auf das weitere Verfahren.
So einfach geht es: Füllen Sie folgende Formulare online aus oder drucken Sie sie aus und schicken Sie sie uns per Post.
Die Kosten einer schnellen Scheidung
Zur Erklärung der Kosten
Die Kosten einer Scheidung berechnen sich aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eheleute. Hier werden einfach die drei letzten monatlichen Nettoerwerbseinkünfte beider Partner zusammengerechnet und als sogenannter „Verfahrenswert“ festgesetzt.
Mit diesem Verfahrenswert werden anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes die konkreten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren (diese sind übrigens im Voraus zu begleichen, sonst wird das Gericht nicht tätig) errechnet.
Regelmäßig steigt der Verfahrenswert durch das sogenannte Versorgungsausgleichsverfahren, also die Teilung aller während der Ehezeit von beiden Partnern angesparten Altersvorsorgeanwartschaften. Dieses Verfahren wird durch das Gericht regelmäßig automatisch gleichzeitig durchgeführt. Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens beträgt je zu teilender Anwartschaft 10% des Scheidungswertes, wobei der Mindestwert des Verfahrens bei 1000,- € liegt.
Beispiel:
Beide Ehegatten verdienen netto 2000,- € im Monat, haben während der Ehezeit beide in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und jeweils noch einen Riesterrentenvertrag.
Der Verfahrenswert der Scheidung beträgt 12.000,– € (2000,– € x 3 Monate x 2 Ehepartner).
Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens beträgt 4.800,– € (12.000,– € x 10% x 4 zu teilende Anwartschaften).
Beispielrechnung einer Scheidung 1
Einkommen Ehepartner 1: | 1700,00 EUR netto |
Einkommen Ehepartner 2: | 1500,00 EUR netto |
Keine Kinder | |
keine Altersvorsorgeanwartschaften kein gemeinsames Vermögen (Immobilien) |
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Kosten für das Gericht: | 267,00 EUR |
Kosten Anwalt: | 1820,70 EUR |
Beispielrechnung einer Scheidung 2
Einkommen Ehepartner 1: | 6700,00 EUR netto |
Einkommen Ehepartner 2: | 0,00 EUR netto |
2 Kinder | |
Anrechnung der Versorgungsanwartschaften mit 700 EUR von Ehepartner 1 auf Ehepartner 2 Gemeinsames Vermögen: 250.000 EUR in Form einer Immobilie |
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Kosten für das Gericht: | 476,00 EUR |
Kosten Anwalt: | 3037,47 EUR |
Die wichtigen Fragen zum Thema „Wann kann ich mich scheiden lassen?“
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