Immer häufiger fallen Firmengründer auf die unlauteren Vertragsofferten von Internetbrachenregistern herein. Verschiedene Firmen haben es sich zum Geschäftsmodell gemacht, gezielt Firmen(gründer) anzuschreiben, die gerade neu im Handelsregister eingetragen sind. Es wird postalisch, per Fax oder Mail ein Vertragsformular übermittelt. Dieses erweckt bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich um ein Formular handelt, mit dem gegenüber einem offiziellen Register Daten angegeben bzw. korrigiert werden sollen.

Tatsächlich handelt es sich um ein Vertragsangebot, mit welchem der Eintag in eine Internetdatenbank zu unverhätnismäßig hohen Preisen offeriert wird. Einen wirtschaftlichen Nutzen hat ein socher Interneteintrag für die Firmengründer selten, da die Datenbanken regelmäßig relativ unbekannt sind und die Einträge daher von potentiellen Interessenten kaum aufgefunden werden.

Firmengründer, die in der Hektik des Alltags das vermeintliche Korrekturformular ausfüllen und unterschrieben an die angegebnene Adresse oder Faxnummer zurücksenden, erhalten zu ihrer Überraschung kurze Zeit später eine Zahlungsauffoderung über beispielsweise 850,- €.

In solchen Fällen kann es sich lohnen, einen kundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Vertragsformulars zu beauftragen. Erst kürzlich hielt das Amtsgericht Lübeck eine Zahlungsforderung des „Verlages“ „MARBER GmbH“ für unbegründet. Die in einem kleingedruckten Fließtext enthaltene Geschäftsbedingung, wonach ein jährliches Entgelt von 850,- € zu zahlen sei, sei unwirksam. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei überdies auch überraschend. Das Formular sei der Optik nach in einer amtlichen Aufmachung gestaltet und gezielt darauf ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor dem Kunden zu verbergen.

Der Unwirksamkeit stehe auch nicht entgegen, dass an anderer Stelle in dem Formular mehrfach auf eine Kostenpflicht hingewiesen werde. Die Vertragslaufzeit von zwei Jahren und die Höhe der jährlichen Kosten seien wesentliche Vertragsmerkmale. Branchenverzeichnisse werden im Internet zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten.

Die berechtigte Erwartung des Kunden, dass allenfalls geringe Kosten anfallen würden, werde durch den kleingedruckten Hinweis im Fließtext nicht hinreichend korrigiert (AG Lübeck Urteil vom 01.12.2017, 25 C 2902/16).