Für Versicherungsvermittler ist das Leben durch die VVG-Reform im Jahre 2007 schwerer geworden. Versicherungsvermittler leben neben dem Neugeschäft auch von der Umdeckung alter Verträge. Denn auch eine solche Umdeckung löst häufig Provisionsansprüche aus. Da in den allermeisten Versicherungsbedingungen der Altverträge aus der Zeit vor 2008 die Obliegenheitenregelungen infolge der Änderung des VVG unwirksam geworden sind, ist es für die meisten Versicherungsnehmer nicht empfehlenswert, alte Verträge zu ändern (siehe Artikel „Alte Versicherungsverträge nicht ändern!“).

Sofern Vermittler (insbesondere Versicherungsmakler) dennoch eine Umdeckung empfehlen, ohne die Versicherungsnehmer auf den Verlust des erheblichen Vorteils der unwirksamen Obliegenheiten detalliert hinzuweisen, so begehen sie eine Beratungspflichtverletzung. Diese Beratungspflichtverletzung führt zu Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Vermittler, sofern der Versicherungsnehmer infolge einer Obliegenheitsverletzung (Verletzung einer Melde,- Aufklärungs,- Mitwirkungs- oder Schutzpflicht) einen Versicherungsanspruch aus dem neuen Vertrag verloren hat.

Selbst wenn ein Versicherungsmakler generelle auf die Obliegenheitsproblematik hinweist, wäre die Frage, ob ein genereller Hinweis der umfangreichen Beratungspflicht genügt. Der Versicherungsnehmer müsste, um sicher zu gehen, wohl detailliert auf alle möglichen eventualitäten hingewiesen werden. Es muss bezweifelt werden, dass Versicherungsvermittler überhaupt die Reichweite des Vorteils der unwirksamen Obliegenheiten vollständig überblicken können. Sofern Sie jedoch einen solchen Überblick selbst nicht haben, können sie den Versicherungsnehmer auch nicht sachgerecht beraten.

Selbst wenn eine fehlerfreie Beratung erfolgt, müsste diese zur Vermeidung eines Haftungsrisikos auch vorschriftsmäßig protokolliert werden. Sofern sich eine Versicherung auf die Verletzung einer Obliegenheit beruft, ist Versicherungsnehmern zu empfehlen, sich durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Es gibt häufig die Möglichkeit, Ansprüche gegenüber der Versicherung oder gegenüber einem Versicherungsvermittler durchzusetzen.

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