Änderungen zugunsten des Vermieters: Minderung bei energetischer Sanierung eingeschränktSoweit die Tauglichkeit der Wohnung aufgrund von Maßnahmen einer energetischen Sanierung erfolt, hat der Mieter nun für die Dauer der ersten drei Monate nach Beginn der Maßnahme nicht mehr die Möglichkeit, die Miete deswegen zu mindern. Dies stellt für den Vermieter, der sein Mietobjekt sanieren will, eine deutliche Verbesserung dar.
Per Definition werden alle Modernisierungsmaßnahmen erfasst, durch die die Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart wird. Es muss also nicht zwangsweise zu Einsparungen kommen. Selbst bei erhöhtem Energieverbrauch nach der Modernisierungsmaßnahme handelt es sich somit um eine energetische Sanierung, wenn es sich dabei im Gegensatz zu vorher um erneuerbare Primärenergie handelt. Vereinfachte ModernisierungsankündigungDer Vermieter ist nach wie vor verpflichtet, die Vornahme einer Modernisierung des Mietobjekts drei Monte vor Beginn dem Mieter anzukündigen.
Für die Angabe von Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme reicht es nun aus, wenn der Vermieter diese in „wesentlichen Zügen“ im Ankündigungsschreiben wiedergibt. Auch kann der Vermieter sich bei der energetischen Qualität bei Baumaßnahmen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte beziehen.
Fristlose Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Der Vermieter kann das Mietverhältnis nun auch außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Leistung der Mietkaution in Höhe von wenigstens 2 Kaltmieten in Verzug gerät. In aller Regel dürfte das bedeuten, dass nach Ablauf von 3, ggf. schon nach 2 Monaten nach Mietbeginn der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen kann, wenn dieser bis dahin noch keine Mietkaution geleistet hat. Dies war bislang nicht möglich, sofern der Mieter seine Mieten fristgerecht gezahlt hat.
Beschleunigte Räumung
In die Zivilprozessordnung wird nunmehr aufgenommen, dass Räumungssachen vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Dies dürfte für die Vermieter ebenfalls eine große Erleichterung bedeuten, da sich bisher bei geschickter Verteidigung des Mieters die Räumung nicht selten mehr als ein Jahr hinauszog. Wie hierbei letztlich die Umsetzung aussieht, bleibt abzuwarten. Da es sich allerdings um eine Vorschrift handelt, die keinen Ermessensspielraum vorsieht, ist insgesamt mit einer Beschleunigung der Verfahren zu rechnen.
Vermieter kann bei Klageerhebung vom Mieter Sicherheitsleistung verlangen
Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklate aus dem selben Mietverhältnis verbunden, so kann der Vermieter als Kläger den Antrag stellen, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat.
Verwertung nach Räumung nach 1 Monat möglich
Wird eine Wohnung geräumt und hierbei Gegenstände aus der Wohnung geräumt, so kann der Vermieter diese bereits nach einem Monat nach Inbesitznahme verwerten oder, bei mangelnder Verwertbarkeit, vernichtet werden, wenn der Mieter diese nicht innerhalb des Monates herausverlangt. Auch diese Regelung stellt für den Vermieter eine deutliche Verbesserung dar. Dieser war bisher gezwungen, Gegenstände aus einer geräumten Wohnung wenigstens 2 Monate in Besitz zu halten, wodurch natürlich in aller Regel höhere Kosten für eine Einlagerung entstehen.