Das Finanzgericht Köln hat am 30.01.2013 entschieden, dass EU-Bürger Kindergeld gleichzeitig in verschiedenen EU-Staaten beziehen können. Diese Entscheidung ist erwähnenswert, da § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Wortlaut nach einen gleichzeitigen Kindergeldbezug in unterschiedlichen Staaten ausschließt.

Der Paragraph verstoße jedoch gegen EU-Recht und sei daher, so das Finanzgericht, einschränkend auszulegen.

Kindergeld kann insofern gleichzeitig aus unterschiedlichen Staaten bezogen werden. Allerdings folge aus § 65 EStG bei sachgerechter Auslegung, dass die ausländische Leistung auf das deutsche Kindergels anzurechnen sei. Die Familienkassen in Deutschland müssen insofern lediglich noch die Differenz bis zur Höhe des in Deutschland festgelegten Kindergeldbetrages leisten.