Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten, sofern sich diese noch in Ausbildung befinden. Ein Unterhaltsanspruch besteht nach § 1602 BGB jedoch nur, soweit das Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Diesbezüglich hat der BGH bereits im Jahr 1985 entschieden, dass BAföG-Leistungen auch dann, wenn sie nur darlehensweise bewilligt werden, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen auf der Seite des unterhaltsberechtigten Kindes darstellen.

Durch den Erhalt von BAföG-Zahlungen wird der Unterhaltsbedarf mithin vermindert. Diese Entscheidung hat im Bereich des Familienrechts die Frage aufgeworfen, welche Bemühungen von Seiten eines Kindes zum Erhalt von BAföG-Leistungen zu fordern sind. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass jedenfalls ein BAföG-Antrag durch das Kind zu stellen ist.

Sofern das Kind einen solchen Antrag nicht stellt, muss es darlegen und beweisen, dass bzw. warum BAföG-Leistungen nicht gewährt worden wären. Sollte dieser Beweis dann nicht gelingen, reduziert sich der Unterhaltsanspruch um den BAföG-Betrag, der im Falle einer Antragstellung gezahlt worden wäre. Diese Rechtsprechung hat das OLG-Hamm erneut durch Entscheidung vom 26.09.2013 bestätigt.

Bereits zuvor haben sich verschiedene Familiengerichte mit der Frage befasst, ob das Kind auch eine Obliegenheit hat, Rechtsmittel gegen ablehnende BAföG-Bescheide zu ergreifen. Eine solche Obliegenheit wurde in der Obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend verneint.

BAFÖG abgelehnt?

Eine Obliegenheit zur Stellung eines erneuten Antrages nach Erhalt eines Ablehnungsbescheides oder zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eines Ablehnungsbescheid soll nur dann bestehen, wenn dem Kind Hinweise bekannt sind, die auf die Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides bzw. auf das neue Entstehen eines BAföG-Anspruches hindeuten. Im Zweifel sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.