Das Sozialgericht Kassel hat sich in einer Entscheidung vom 14.11.2012 mit der Frage befasst, ob aufgrund einer Diabeteserkrankung eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden kann.

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigsten 50 von 100 gegeben ist. Nach der Auffassung des Sozialgerichtes führt eine Diabeteserkrankung für sich gesehen auch dann noch nicht zu einem GdB von 50, wenn viermal täglich eine Insulinjektion erfolgen muss und es auch notwendig ist, viermal täglich den Blutzuckerspiegel zu messen.

Es müssen nach der Einschätzung des Sozialgerichtes vielmehr weitere Beeinträchtigungen in der Lebensführung hinzutreten.Solche Beeinträchtigungen liegen nach hiesiger Auffassung vor, wenn die Blutzuckerwerte stark schwanken und es dadurch zu gelegentlichen schweren Unterzuckerungen kommt. Auch das Auftreten von diabeteschen Folgeerkrankungen führt zu einem höheren Behinderungsgrad.

Sofern Sie unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und Fragen hinsichtlich der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie zu den sozialrechtlichen Voraussetzungen der Zuerkennung einer Schwerbehinderung und zeigen Ihnen auf, welche Nachteilsausgleiche sich bieten können.