Das Mutterschutzgesetz

Das Gesetz zum Mutterschutz umfasst gesetzliche Vorschriften, welche dem Schutz der Mutter und dem Kind vor, aber auch nach der Entbindung dienen. Hierzu gehören der besondere Kündigungsschutz, ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, falls es Komplikationen gibt, oder der Arbeitsplatz zu gefährlich ist, sowie die Entgeltersatzleistungen in der Zeit des Beschäftigungsverbots, dem Mutterschaftsgeld und darüber hinaus durch das Elterngeld.
Das Gesetz bietet somit einen Schutz vor Lohnminderung, Kündigung und den Gefahren bei der Arbeit, und sorgt für eine Lohnfortzahlung. Es hilft insbesondere berufstätigen Frauen in Vollzeit, Teilzeit, als geringfügig Beschäftigte, den Heimarbeiterinnen und Auszubildenden. Es sichert diese in der Schwangerschaft und während der Elternzeit ab, sodass sie nicht ohne einen arbeitsrechtlichen Schutz sind.

Neue Regelungen ab 2018

Hausfrauen, Frauen ohne Erwerbstätigkeit und Studentinnen besitzen bisher keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Besondere Regelungen zum Mutterschutz gelten für Beamtinnen. Im Wesentlichen stammen alle bisherigen Vorschriften zum Mutterschutz aus dem Jahr 1952. Die Arbeitswelt und die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich allerdings seither grundlegend verändert. Deshalb hat der Bundestag nun ein Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutz-Rechts beschlossen, welches ab Januar 2018 in Kraft tritt. Dadurch wird der Mutterschutz an die modernen Anforderungen angepasst und zeitgemäß, sodass mehr Frauen vom neuen gesetzlichen Mutterschutz profitieren können.

Im neuen Gesetz werden Arbeitsschutz- und Arbeitszeitbestimmungen berücksichtigt. Zudem rücken die besonderen Situationen der schwangeren und stillenden Frauen ins Zentrum. Die Arbeitsplätze sollen demnach in Zukunft umgestaltet werden, sodass sie keine Gefährdung mehr darstellen, um ein Beschäftigungsverbot zu verhindern. Zudem soll es mehr Möglichkeiten für eine flexible Beschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerinnen geben. Die wesentlichen neuen Regelungen treten erst im Januar 2018 in Kraft. Allerdings gelten einige Regelungen bereits vorher, wie beispielsweise der Kündigungsschutz nach der Fehlgeburt nach der 12. Woche oder die verlängerte Schutzfrist von 12 Wochen, welche gilt, wenn das Kind mit Behinderungen geboren wurde.

Beschäftigungsverbote minimieren

Insbesondere die Beschäftigungsverbote sollen durch die Neuregelungen reduziert werden, denn in der Vergangenheit waren viele Frauen aus bestimmten Berufsgruppen, wie beispielsweise Laborantinnen, dem Berufsverbot ausgesetzt, auch wenn diese das nicht wollten. Der Arbeitgeber wollte in diesen Fällen kein Risiko eingehen und fand die Umgestaltung vom Arbeitsplatz zu aufwendig. Ab Januar 2018 ist dieser allerdings dazu verpflichtet solche Maßnahmen zu ergreifen um die Arbeitnehmerinnen weiter zu beschäftigen. Nicht nur eine Umgestaltung gilt als eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung. Ist dieses nicht möglich, so muss geprüft werden, ob ein Wechsel des Arbeitsplatzes möglich ist.

Ausweitung des Personenkreises

Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für erwerbstätige Frauen, welche sich in einem Angestelltenverhältnis befanden. Dieser Personenkreis wird mit dem neuen Gesetz ausgeweitet. Einbezogen werden zusätzlich demnach, ab Januar 2018, folgende Personenkreise: – Frauen mit Behinderung, welche in einer verhältnismäßigen Werkstatt arbeiten – Praktikantinnen im Sinne von Paragraph 8 des Berufsbildungsgesetzes – Frauen die sich in einer betrieblichen Berufsausbildung befinden – Frauen die keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen besitzen, aber als arbeitnehmerähnliche Person gelten – Schülerinnen und Studentinnen, wenn ein verpflichtendes Praktikum abgeleistet wird oder die Ausbildungsstelle die Zeit, den Ablauf und den Ort von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt Für Soldatinnen, Beamtinnen, und Richterinnen gilt das selbe Niveau, wie es für die anderen Beschäftigten auch gilt. Allerdings wird der Schutz für solche Gruppen mit Sonderstatus in einer gesonderten Verordnung geregelt. Für diese Personengruppen ist, entsprechend den Vorgaben der Unionsrichtlinien, eine angemessene Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten.

Flexiblere Arbeitszeit

Das neue Mutterschutzgesetz soll dafür sorgen, dass insgesamt flexibler mit Schwangeren und Müttern umgegangen wird. Grundsätzlich verboten bleiben weiterhin Feiertags- und Sonntagsarbeiten. Branchenunabhängige Ausnahmen sind jedoch denkbar. Das neue Gesetz soll es außerdem ermöglichen Schwangere zwischen 20 Uhr und 22 Uhr einzusetzen. Auch eine Mehrarbeit ist unter geregelten Umständen möglich, wenn die Arbeitnehmerin nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche oder achteinhalb Stunden am Tag arbeitet.

Bei Minderjährigen reduziert sich die Anzahl auf 80 Stunden in der Doppelwoche und acht Stunden am Tag. Die Betroffenen müssen hierzu aber einwilligen, außerdem muss ein Arzt bestätigen, dass dieses kein Risiko für Mutter oder Kind bedeutet. Die neuen Regelungen sorgen außerdem dafür, dass die schwangeren Frauen nicht mehr alleine arbeiten, sodass stets Hilfe gewährleistet ist. Die Schwangeren können ihr Einverständnis zur Mehrarbeit jederzeit widerrufen.

Zusammengefasst

Insgesamt wird das Gesetz zum Mutterschutz auf die bestehenden Arbeitsbedingungen angepasst. Die Personengruppe wird erweitert, sodass niemand mehr benachteiligt wird. Außerdem wird die Anzahl der Beschäftigungsverbote durch die Neuregelungen minimiert.