Das Internet nimmt einen nicht mehr wegzudenkenen Stellenwert in unserem Alltag ein. Doch ob Sie es privat oder beruflich nutzen – das World Wide Web ist kein rechtsfreier Raum! Dieser Rechtsbereich ist jedoch nach wie vor mit vielen Unsicherheiten behaftet, die sich gerade auch in einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung niederschlagen.Ob als Shopbetreiber oder Privatmensch – lassen Sie sich in allen Fragen rund um diesen Rechtsbereich von unserem Anwalt für IT-Recht und Medienrecht in Lübeck, Herrn Thilo Untermann, vertreten.

Abgemahnt – wenn die Kosten für einen Song explodieren

Der Download von Filmen, Serien oder Musikalben aus dem Netz ist nicht schon per se verboten. Sofern entsprechende Lizenzmodelle bestehen und der Nutzer auf diese zurückgreift oder entsprechende Inhalte vom Urheber lizenzfrei zur Verfügung gestellt werden. Anders sieht es in der Regel aus, wenn illegalerweise Songs, Filme oder Software (auch Computerspiele) über sogenannte Filesharing-Programme getauscht und weiterverbreitet werden. Auch, wenn hier häufig von einer rechtlichen Grauzone gesprochen wird, wird die Abmahnpraxis in weiten Teilen von der Rechtsprechung gestützt und eine Abmahnung kann jeden treffen, der solche Filesharing-Programme auf seinem Computer einsetzt.

Dieser Bereich ist für die Betroffenen besonders brisant, da oftmals 4-stellige Summen von der abmahnenden Kanzlei gefordert werden und der Abgemahnte sich selbst ebenso häufig keiner Schuld bewusst ist. Hier kommt es nicht selten vor, dass W-LAN Anschlüsse unbefugt von Dritten genutzt werden, der eigene Internetzugang von mehreren genutzt wird oder insbesondere in Familien die Kinder solche Tauschbörsen nutzen, ohne die Konsequenzen zu kennen. Das dabei teils von den Gerichten bestätigte Verhältnis zwischen den Forderungen der Abmahner zu den vorgenommenen Handlungen ist dabei häufig absurd.

Dies gilt umso mehr, als immer häufiger der illegale Download von Werken abgemahnt wird, die völlig unbekannt sind und auch nur mit großem Rechercheaufwand im Netz käuflich erworben werden können. Hier lässt sich nicht ausschließen, dass entsprechende Werke vom Rechteinhaber selbst in Umlauf gebracht werden, zumal hierdurch auch ein Werbeeffekt erzielt werden kann.

Grundsätzlich sollte bezüglich der in der Regel beigefügten Unterlassungserklärungen und der Verteidigungsstrategie unbedingt kurzfristig ein Anwalt zu Rate gezogen werden! Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite und helfen Ihnen, die in den Abmahnungen gestellten Ansprüche abzuwehren.

Die Unterlassungserklärung – ist damit die Sache vom Tisch?

Die auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte schicken oftmals eine Unterlassungserklärung mit. Die Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärungen sollte grundsätzlich nach voriger rechtlicher Überprüfung erfolgen, da der Abgemahnte anderenfalls in Gefahr gerät, Verpflichtungen einzugehen, die aus rechtlicher Sicht nicht zwingend sind. Bevor Sie sich also einfach so an einen derartigen Vertrag mit weitreichen Folgen binden, stehen wir mit unseren Anwalt für IT- und Medienrecht aus Lübeck gerne beratend zur Verfügung.

Äußerst wichtig ist auch, dass Sie in diesem Zusammenhang die in aller Regel äußerst kurz bemessenen Fristen beachten. Die Rechtsprechung hält eine kurzfristige Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung in der Regel für zumutbar.

Die Störerhaftung – haften Eltern für ihre Kinder?

Im Internet ist der Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke häufig sehr einfach. Kinder kennen allerdings in aller Regel kein Urheberrecht und schon gar nicht die mit einer Verletzung einhergehenden rechtlichen Folgen. Anschlussinhaber sind dann meist die Eltern, welche als Adressat für die Abmahnungen herhalten müssen. Allzu gerne wird dabei von den abmahndenden Kanzleien das Bestehen einer Störerhaftung suggeriert, wonach die Eltern als Anschlussinhaber und somit gewissermaßen als Zustandsstörer haftbar gemacht werden können.

Das Zivilrecht kennt allerdings grundsätzlich keine solche Haftung. Problematisch ist diese Auslegung auch im Hinblick darauf, dass die Kinder sich in Anwendungsfragen mit dem Computer meist viel besser auskennen, als es die Eltern tun.

AGB, Impressum und Social Media

Im Rahmen des medialen Auftritts im Netz sind die rechtlichen Rahmenbedingungen unbedingt zu beachten. Es gibt mittlerweile eine differenzierte Rechtsprechung dazu, was über AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vereinbart werden kann, wie ein Impressum auszusehen hat, und welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dabei zu beachten sind. Besonders für Shopbetreiber sind die rechtlichen Rahmenbedingungen von elementarer Bedeutung.

Fehler bei Ausgestaltung von AGB, Datenschutz und Impressum können sehr schnell zu kostenspieligen Abmahnungen führen. Wir beraten Sie hierzu gerne und erstellen auf Wunsch für Ihren Auftritt angepasste AGB.

Hilfe durch die Kanzlei Untermann und Kollegen

Das Internet ist schnell, undurchsichtig und für viele Menschen noch ein Buch mit sieben Siegeln. Die Kanzlei Untermann und Kollegen hat sich nicht zuletzt durch den Rechtsawalt für IT Recht, Thilo Untermann, auch auf das Internet-Recht spezialisiert.Doch natürlich gehören auch “Offline-Fragen” in unser Fachgebiet.

Etwa, wenn es um den Datenschutzfragen in Ihrem Unternehmen geht. Auch Urheberrechtsfragen, Fragen zum Copyright oder der Bildernutzung beantworten wir gerne für Sie – falls nötig, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch! Rufen Sie einfach bei uns an und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch.