Die häufigsten sozialrechtlichen Auseinandersetzungen betreffen nach wie vor den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt. Bei Bezug bzw. Beantragung dieser Sozialleistung stellt sich immer wieder die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Vermögen vorhanden sein darf. Die Vermögensfreibeträge, also die Werte, die einem Bezug von Arbeitslosengeld-II-Leistungen nicht im Wege stehen, sind in § 12 SGB II aufgeführt.

Demnach ist ein Vermöge in Höhe von 150 € für jedes vollendete Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners geschützt, mindestens ein Betrag in Höhe von 3.100,- €. Sofern Sie beispielsweise 45 Jahre alt sind, dürfen Sie bis zu einem Wert von 6.750- € Vermögensgegenstände oder Bargeld besitzen (45 Jahre * 150 € = 6750 €).

Was dürfen Sie behalten?

Entscheidend ist jedoch, dass diese Werte nur dann als Vermögen gelten, wenn sie bei Beantragung der Sozialleistung bereits vorhanden waren oder im Laufe des Sozialleistungsbezuges von den Sozialleistungsbeträgen -wie schwerlich möglich – angespart werden. Denn sämtliche Werte, die Sie während des Arbeitslosengeldbezuges hinzuerwerben, gelten als Einkommen, nicht als Vermögen (z.B. Erbschaften).

Neben dem erwähnten Grundfreibetrag sind darüber hinaus weitere Werte geschützt, wenn Sie z.B. der Altersvorsorge dienen und eine vorzeitige Verwendung nicht möglich ist. Auch ein angemenssener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Hilfebedürftige Person der Bedarfsgemeinschaft und ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim sind vor der Vermögensverwertung geschützt.

Sofern Sie im Einzelfall Fragen zu der Verwertungspflicht vorhandener Werte haben, empfehlen wir Ihnen, sich in unserer Kanzlei beraten und ggf. gegenüber dem Jobcenter vertreten zu lassen. Unsere Anwälte mit dem Schwerpunkt Sozialrecht stehen Ihnen in allen sozialrechtlichen Fragestellungen gerne zur Verfügung.
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