Am 08.03.2021 hat der Bundestag ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten beschlossen. Ehegatten können damit auch ohne ausdrückliche Vollmacht Entscheidungen füreinander treffen, sofern der jeweils andere hierzu z.B. aufgrund einer schweren Krankheit oder aufgrund eines Unfalles nicht mehr in der Lage ist. Das Notvertretungsrecht ist allerdings beschränkt. Es gilt nur für verschiedene Gesundheitsangelegenheiten, nicht hingegen für Vermögensangelegenheiten. Darüber hnaus ist das Notvertreungsrecht in zeitlicher Hinsicht auf sechs Monate befristet. Sofern finanzielle Dinge geregelt werden müssen, ein barrierefreier Umbau einer Immobilie erforderlich wird oder gar eine Immobilie veräußert werden soll, muss ein Betreuer über das Betreuungsgericht bestellt werden. Wer die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vermeiden möchte, sollte rechtzeitig durch Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung vorsorgen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann jeder für sich selbst eintscheiden, wer bei Auftreten einer Geschäftsunfähigkeit die Vertretung übernehmen soll bzw. darf. Liegt eine hinreichende Vorsorgevollmacht vor, darf ein gerichtlicher Betreuer nicht mehr bestellt werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann ebenso wie eine Patientenverfügung (quasi der eigene Behandlungswille) formfrei erstellt werden. Dies ist jedoch nicht sinnvoll, da lediglich mündlich abgegebene Erklärungen nicht nachgewiesen werden können. Um einen Nachweis überhaupt zu ermöglichen wird die Schriftform benötigt. Empfehlenswert ist es jedoch, einen Notar aufzusuchen und die Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung notariell beurkunden zu lassen. Im Rahmen der notariellen Beurkundung wird die Urkunde von dem Notar verlesen und sodann vor dem Notar von dem Vollmachtgeber unterschrieben. die bevollmächtigten Personen müssen nicht zustimmen oder gar bei dem Notar erscheinen.

Die notarielle Form ist zu empfehlen, da Banken regelmäßig einfach schriftliche Vollmachten nicht akzeptieren. Aus Sicht vieler Banken ist bei lediglich schriftlicher Form nicht sichergestellt, dass der Vollmachtgeber auch wirklich selbst unterschrieben hat oder noch geschäftsfähig war, als er unterschrieben hat. Darüber hinaus reicht die schriftliche Vollmacht für einige Geschäfte nicht aus. So ist zum Beispiel die Veräußerung oder Belastung einer Immobilie durch einen Bevollmächtigten nur dann möglich, wenn die Vollmacht in notarieller Form erstellt wurde.

Neben der Beurkundung, bei der die Vollmacht verlesen wird, reicht es grundsätzlich auch aus, dass die Unterschrift des Vollmachtgebers (durch einen Notar) öffentlich beglaubigt wird. Bei der Beglaubigung wird der Inhalt der Urkunde nicht durch den Notar verlesen. Es wird lediglich notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber selbst vor dem Notar unterschrieben hat. Die notarielle beglaubigung ist günstiger als die notarielle Beurkundung. Der Vorteil der Beurkundung ist jedoch, dass man soviele Ausfertigungen der Vollmacht erhalten kann, wie man benötigt. Sofern eine Ausfertigung verloren geht, oder eine zusätzliche Ausfertigung benötigt wird, können neue Ausfertigungen auch noch Jahre nach der Beurkundung von dem Notar eingeholt werden. Bei einer lediglich beglaubigten Vollmacht existiert nur das eine beglaubigte Original. Neue Ausfertigungen kann der Notar nicht erstellen. Da im Vorsorgefall nicht selten mehrere Ausfertigungen für z.B. Ärzte, Versicherungsträger, Behörden und Banken benötigt werden, ist eine Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert.

Sofern Sie in Lübeck eine Vorsorgevollmacht ggf. nebst Patientenverfügung erstellen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.