Scheitert eine Ehe, dann folgen auch weitreichende finanzielle Angelegenheiten, welche geklärt werden müssen. Hierzu zählen nicht nur die Aufteilung der Güter, sondern auch der Ehegatten/ Trennungsunterhalt. Welche Voraussetzungen hierzu gelten und wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, gehört zu den umfangreichsten Fragen im Familienrecht.

Zu gewähren ist dieser Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute, denn mit der Trennung ist die ökonomische Basis der Lebensführung zerbrochen. Paragraph 1361 im Bürgerlichen Gesetzbuch gewährt einen Anspruch auf Unterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner, dabei ist es egal welche Gründe für die Trennung vorliegen. Eine Trennung liegt, laut Paragraph 1567, vor, wenn die Ehegatten einen unabhängigen Lebenswandel betreiben und eine gemeinsame Wirtschafts- und Haushaltsführung eingestellt wird. Demnach ist ein Auszug aus dem gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung nicht notwendig für einen Unterhaltsanspruch.

Der Höhe nach richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz. Demnach steht das Familieneinkommen beiden Ehegatten im Grundsatz zur Hälfte zu. Eine geringfügige Korrektur zugunsten des besserverdienenden findet über die Anerkennung eines Erwebstätigenbonus statt. Nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien verbleibt jedem Ehegatten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe eines Siebtels seines Nettoerwerbseinkommens. Das übrige Einkommen wird nach Abzug verschiedener Bereinigungspositionen (Altersvorsorgeaufwendungen, Berufsbedingte Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten, ggf. Kreditzinsen usw.) geteilt.

Grund zur Gewährung des Trennungsunterhaltes

Trennungsunterhalt wird vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Eine Ehe kann abgesehen von Härtefällen erst dann geschieden werden, wenn die Eheleute bereits wenigstens ein Jahr (das sogenannte Trennungsjahr) getrennt leben. Das Trennungsjahr soll Gelegenheit geben, sich wieder zu versöhnen und Schutz vor übereilten emotionalen Entscheidungen bieten. Darüber hinaus dient es dazu das Leben wieder zu ordnen und sich an die neuen Umstände anzupassen.

Sobald das Scheitern der Ehe feststeht, was nach Ablauf des Trennungsjahres gesetzlich vermutet wird, erstarkt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Auch der wirtschaftlich schwächere Partner ist dann gehalten, seinen Bedarf so weit zumutbar durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Sofern aber auch eine vollschichtige Tätigkeit nicht ausreicht, das hälftige während der Ehezeit verfügbare bereinigte Einkommen zu erzielen, kann bis zur rechtskräftigen Scheidung auch nach Ablauf des Trennungsjahres im Rahmen der leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners Trennungsunterhalt beansprucht werden.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch. Ob, in welcher Höhe und wie lange im Anschluss an die Scheidung noch nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann richtet sich nach den individuellen Verhältnissen. Entscheidend ist insbesondere auch die Dauer der Ehe und die Frage ob und inwieweit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten während der Ehe z.B. durch Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung wirtschaftliche Erwerbsnachteile entstanden sind.

Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, auch wenn der ehemalige Ehepartner beim neuen Lebensgefährten wohnt?

In der Regel beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung und endet mit einer rechtskräftigen Scheidung. Es stellt sich nun die Frage, ob die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt auch unter anderen Umständen früher entfällt, wenn der Ehegatte beispielsweise mit einem neuen Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. Hierbei stellt sich die Frage, ob der erwerbstätige Ehepartner dazu verpflichtet ist, weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen. Grundsätzlich entfällt die Verpflichtung zur, wenn der bedürftige Ehegatte in einer neuen und verfestigten Partnerschaft lebt. Gemäß des Paragraph 1579 Nummer 2 BGB wäre in einem solchen Fall die Fortzahlung des Ehegattenunterhalts unbillig.

Als verfestigt gilt eine solche neue Partnerschaft allerdings erst nach zwei Jahren. Unter Umständen kann von der Festigung der neuen Partnerschaft bereits vor Ablauf dieser zwei Jahre ausgegangen werden. Hierbei entfällt dann auch früher die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhalts. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bedürftige aus der Solidarität der Ehe gelöst hat und so erkennbar gemacht hat, dass die neue Partnerschaft, auch vor Ablauf der zwei Jahre, bereits gefestigt ist. Eine weitere Zahlung des Ehegattenunterhalts wäre dann für den Ehegatten unzumutbar.

Zusammengefasst:

Ehegattenunterhalt wird bereits zum Zeitpunkt der Trennung fällig, da mit der Trennung die ökonomische Basis der Lebensführung zerbrochen ist. Bedürftig ist, laut Paragraph 1361 BGB, der wirtschaftlich schwächere Ehegatte. Bei der Zahlung des Trennungsunterhaltes ist der Grund der Trennung absolut unwichtig. Der bedürftige Ehepartner soll durch eine Trennung nicht unmittelbar genötigt sein eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um sich beispielsweise weiter um das Kind / die Kinder kümmern zu können. Die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhaltes endet mit der rechtskräftigen Scheidung.