Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Eltern die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen und für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommen müssen. Bei zusammenlebenden Eltern übernehmen beide Elternteile einvernehmlich den Betreuungsaufwand und die kindbezogenen Kosten. Im Falle einer Trennung kommt der Elternteil, bei welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nach. Er leistet sogenannten Betreuungsunterhalt.

Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort ist die Höhe des Kindesunterhalts gestaffelt nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Lebensalter des Kindes festgelegt.

Sofern Barunterhalt nicht oder nur in sehr geringer Höhe geleistet wird, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschussleistungen zu beantragen. Der Unterhaltsvorschuss beträgt aktuell für Kinder bis fünf Jahre 145,- € und für Kinder von 6 – 11 Jahren 194,- €.

Momentan wird Unterhaltsvorschuss maximal für die Dauer von 6 Jahren und maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres geleistet. Der Gesetzgeber plant, diese zeitlichen Beschränkungen abzuschaffen. Zukünftig soll Unterhaltsvorschuss bis zum Eintritt der Volljährigkeit geleistet werden. Die Reform tritt am 01.07.2017 in Kraft.

Unterhaltsvorschuss wird lediglich auf Antrag gewährt. Rückwirkend wird nur für einen Monat vor Antragstellung geleistet. Elternteilen, die Unterhaltsvorschuss bislang nicht erhalten, weil entweder Ihr Kind bereits das 12. Lebensjahr vollendet hat oder die maximale Bezugsdauer von 6 Jahren überschritten ist, empfehlen wir, spätestens im Juli 2017 einen neuen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen.