Das Finanzgericht Kön hatte in einer Entscheidung vom 13.01.2016 geurteilt, dass sowohl die Rechtsanwaltskosten, als auch die Gerichtskosten für ein Ehescheidungsverfahren steuerlich absetzbar sind. Es handele sich hierbei entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht um Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs 2 S. 4 EStG, die grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig seien.

Das Finanzgericht sah die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Scheidungsverfahren nicht als Prozesskosten, sondern als anderweitige Verfahrenskosten an, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar seien.

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt (BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16).

Nach Auffassung des BFH fallen auch die Kosten für Ehescheidungsverfahren unter das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EstG. Damit ist von seltenen Ausnahmefällen abgesehen eine steuerliche Absetzbarkeit der Verfahrenskosten für Ehescheidungsverfahren ausgeschlossen.