Während eine private Krankenversicherung gerade in jungen Jahren nicht nur durch ein attraktives Lesitungsangebot sondern auch durch günstige Beiträge Vorteile im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung bietet, stellen sich im Alter bei vielen Versichterten zunehmend finanzielle Nachteile ein. Die Versicherungen dürfen die Tarifbeiträge nur dann erhöhen, wenn für alle in einem bestimmten Tarif versicherte Personen die Kosten über einen bestimmten Faktor hinaus gestiegen sind. Sofern in einem Tarif eine gut durchmischte Altersstruktur versichert ist, werden die Kosten in diesem Tarif wahrscheinlich relativ konstant bleiben. Der Kostensteigerungsfaktor, der eine Beitragserhöhung erlaubt, wird nur selten überschritten. Die Beiträge müssten daher auf einem mittleren Niveau dauerhaft relativ konstant bleiben.

Dies ist aber für die Versicherungen ungünstig. Junge Menschen mit geringen Krankheitskostenrisiken sollen nach Möglichkeit mit günstigen Tarifen in die private Krankenversicherung gelockt werden. Ältere Menschen mit schlechteren Kostenrisiken sind für die Versicherungen weniger attraktiv.

Daher werden Krankenversicherungstarife regelmäßig nach einiger Zeit geschlossen. Das bedeutet, dass keine weiteren (jungen) Personen in den geschlossenen Tarifen aufgenommen werden. Da keine neuen Mitglieder mehr in den Tarif gelangen, steigt das Durchschnittsalter der in diesem Tarif versicherten Personen und damit auch das Kostenrisiko an.

Die Kosten für den Tarif steigen schneller und der eine Beitragserhöhung auslösende Kostensteigerungsfaktor wird schneller überschritten. Auf diese Weise können die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung mit zunehmendem Alter relativ stark steigen.  Da der Gesetzgeber einen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenkasse ab Vollendung des 55. Lebensjahres unterbunden hat, können hohe Beiträge in der privaten Krankenversicherung im Alter zu einem nachhaltigen Problem werden.

Dieses wird nicht selten durch einen weitere Kostensteigerung aufgrund eines Risikozuschlags nach einem Tarifwechsel verstärkt. Während der Zeit der Erwerbstätigkeit ist vielfach in dem versicherten Tarif noch ein Krankengeldanspruch versichert. Mit erreichen des  Rentenalters wird eine Krankengeldabsicherung nicht mehr benötigt. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse, in einen günstigeren Tarif ohne Krankengeld zu wechseln.

Ein solcher Wechseln ist grundsätzlich möglich. Viele Versicherungen erfragen jedoch bei einem solchen Tarifwechsel den aktuellen Gesundheitszustand. Leidet der Versicherungsnehmer mittlerweile an Kranheiten oder Wewehchen wird der Tarifwechsel häufig von der Vereinbarung eines Risikozuschlags abhängig gemacht. Auf den neuen Tarifbeitrag wird also ein Zuschlag zur Abdeckung der (angeblich) erhöhten Kostenrisiken aufgeschlagen.

Hierzu ist zunächst zu wissen, dass ein solcher Risikozuschlag nur für Mehrleistungen in dem neuen Tarif vereinbart werden kann. Die Versicherungen behaupten gern, dass der neue Tarif im Vergleich zum alten allerlei Mehrleistungen bietet, die einen Risikozuschlag rechtfertigen. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich die einelnen Mehrleistungen konkret durch den Versicherer aufzeigen zu lassen. Sofern man dann feststellt, dass man diese Mehrleistungen (z.B. Krankentransportkosten, Chefarztbehandlung etc..) nicht benötigt, empfiehlt es sich, gegenüber der Versicherung einen Mehrleistungsausschluss zu verlangen. Der Gesetzgeber hat den Versicherten dieses Recht eingeräumt, um einen Risikozuschlag abzuwenden. Sofern ein Mehrleistungsausschluss verlangt wird, ist die Versicherung nicht mehr berechtigt, einen Risikozuschlag zu verlangen. Versicherungsvermittler sollten ihre Kunden auf diese Möglichkeit Zwecks der Vermeidung einer Haftung immer hinweisen und dies auch protokollieren.

Ist ein Risikozuschlag bei einem Tarifwechsel innerhalb der gleichen Versicherungsgesellschaft aufgrund von Krankheiten vereinbart worden, die nach Erstabschluss der privaten Krankenversicherung aufgetreten sind, kann gegen den Risikozuschlag auch im Nachhinein ggf. noch rechtlich vorgegangen werden. In einer aktuellen Entscheidung vom 14.01.2016 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass bei Vereinbarung eines Risikozuschlags die Grundlage stets der Gesundheitszustand bei Erstabschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages sein muss. Grund ist, dass im Krankenversicherungsbeitrag gerade für den Fall, dass sich später der Gesundheitszustand verschlechtert auch Altersrückstellungen enthalten sind. Sofern – wie häufig der Fall – bei Erstabschluss der privaten Krankenversicherung noch keine gesundheitlichen Beschwerden vorlagen, dürfe mithin im Falle eines späteren Tarifwechsels auch kein Risikozuschlag vereinbart werden.

Andere Gerichte haben dies in der Vergangenheit anderes beurteilt, weshalb das OLG Karlsruhe die Revision zum BGH zugelassen hat. Höchstrichterlich ist die Angelegenheit noch nicht geklärt. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe sollten Risikozuschläge in entsprechenden Fallkonstellationen jedoch gegenüber den Versicherern abgelehnt und ggf. zurückgefordert werden.