Wer in einer Mietwohnung in Lübeck lebt, muss für Umbaumaßnahmen das Einverständnis des Vermieters einholen. Wenn dieser eine solche Maßnahme nicht genehmigt, hat der Mieter in der Regel schlechte Karten. Doch wie sieht es mit behindertengerechten Umbauten aus? Was passiert, wenn Mieter aufgrund eines Unfalles oder altersbedingter Veränderungen ihres Gesundheitszustandes ihre Wohnung nicht mehr barrierefrei nutzen können?

Wie viele Gesetze und Normen, weist auch das Mietrecht in diesem Falle nur bedingt eine klare Regelung aus. Daher werden immer öfter die Gerichte in Lübeck zu Rate gezogen, wenn Mieter die Zustimmung Ihres Vermieters zu notwendig gewordenen baulichen Maßnahmen verlangen, ihnen diese aber versagt wird. Betrachten wir den Paragraphen § 554a des BGB einmal genauer.

Was steht im Paragraphen § 554a BGB?

Zusammengefasst beinhaltet dieser Abschnitt des BGB die baulichen Veränderungen einer Miet-Immobilie in Bezug auf eine notwendige Barrierefreiheit. Dieser geht im ersten Teil erst einmal vom Recht des Mieters aus, die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen gegenüber seinem Vermieter verlangen zu können.

„Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat“

Besondere Beachtung findet hier stets das „besondere Interesse“. Im einfachsten Fall dreht es sich um zusätzliche Haltegriffe in Bad und Dusche – interessanter wird es jedoch, wenn etwa das gesamte Badezimmer behindertengerecht umgebaut werden müsste, damit ein Rollstuhlfahrer dies wieder nutzen kann.
Weiter heißt es im Paragraphen:

„Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.“

Dieser Abschnitt kommt wieder Vermietern zu Gute, die ein Interesse an der baulichen NICHT-Veränderung Ihrer Immobilie haben. Auch hier ist das „berechtigte Interesse“ genau zu betrachten: Möchte der Vermieter nicht, dass teure Stuck-Arbeiten an Wohnungswänden dem Bohrhammer zum Opfer fallen, wenn zusätzliche Geländer im Flur montiert werden sollen? Wie verhält es sich zum Beispiel mit der Montage einer Rollstuhlrampe an der Haustür?

Das Interesse anderer Mieter / Mitbewohner

Der Paragraph § 554a BGB hat auch hier eine weit auszulegenden Satz geschaffen:

„Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.“

Mit anderen Worten: Es ist noch einmal umso schwerer, bauliche Veränderungen am Haus selber durchzusetzen: Die Montage eines Treppenliftes kann die anderen Mieter eines Hauses stören, wenn dadurch der Aufstieg zur eigenen Wohnung erschwert wird. Auch Lärmbelästigungen können eine Rolle spielen, denn ein Rollstuhlfahrer soll sich Tag und Nacht per Treppenlift fortbewegen können.

Die zusätzliche „Mietkaution“

Gibt ein Vermieter dem Ersuchen seines Mieters statt, ist er berechtigt, zur Absicherung eventueller Nachteile nach Auszug des Mieters, eine zusätzliche Kaution zu verlangen. Dies ist sicherlich beim Anbringen eines einfachen Geländers nicht der Rede wert, ist aber insbesondere bei größeren baulichen Veränderungen (etwa der Montage eines barrierefreien Badezimmers) durchaus nachvollziehbar.

Die Verweigerung der Zustimmung einer baulichen Veränderung

Wenn ein Vermieter die Zustimmung eines Mieters zur Durchführung baulicher Veränderungen verweigert, sollten sich Mieter umgehend mit einem für Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Die Kanzlei Untermann und Kollegen ist versiert auf diesem Rechtsgebiet und arbeitet stets auf Basis der neuesten Rechtsprechung.

Was gilt es zu prüfen?

Zuerst müssen die Gesamtumstände des Falles genau geprüft werden. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang können sein:

  • Welcher Grad der Behinderung liegt vor?
  • Wie lange wohnt der Mieter in der Wohnung?
  • Wann ist die Behinderung aufgetreten?
  • Welche baulichen Maßnahmen sollten vorgenommen werden?
  • Welches berechtigte Interesse hat der Mieter?
  • Welches berechtigte Interesse hat der Vermieter?

Fazit

Bestenfalls lassen sich Streitigkeiten bei erforderlichen Umbaumaßnahmen auch außerhalb der Gerichte und somit kostensparend klären. Zwar haben Mieter „keinen Anspruch auf Eingriffe in fremde Rechtsgüter zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils“ (vgl.: Urteil vom BVerfG, 1 BvR 1460/99 vom 28.3.2000), dennoch muss genau abgewogen werden, inwieweit zum Beispiel die Nutzung eines Treppenlifts für die anderen Bewohner zu Einschränkungen führen kann.

Wer aus Altersgründen oder aufgrund einer körperlichen Behinderung Umbaumaßnahmen in Lübeck und Umgebung vornehmen muss, sollte sich bei einer Ablehnung an einen Rechtsanwalt für Mietrecht wenden. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrem Widerspruch, vermitteln zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter oder vertreten Sie vor Gericht.