Zum 01.01.2013 wurden die unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltssätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst und insofern angehoben. Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der Ihnen selbst zum Leben verbleiben muss.

Sofern Sie unterhaltspflichtig sind sollten Sie daher den Unterhalt neu berechnen lassen.

Infolge des erhöhten Selbstbehaltes verringert sich unter Umständen Ihre Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt und insofern auch der gegen Sie gerichtete Unterhaltsanspruch. Sollte der Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder in Form einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde festgestellt sein, müsste eine Teilvollstreckungsverzichtserklärung der unterhaltsberechtigten Person eingeholt werden oder der Unterhaltstitel in einem gerichtlichen Verfahren abgeändert werden.

Ansonsten bleiben Sie zur Zahlung des erhöhten Unterhaltes verpflichtet. Zögern Sie daher nicht, sich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu wenden. Wir beraten Sie individuell und leiten die notwendigen Schritte für Sie in die Wege.

Die neuen Selbstbehaltssätze

Notwendiger Selbstbehalt

bei nicht Erwerbstätigen:  880,- €
bei Erwerbstätigen:  1.000,-

Eheangemessener Selbstbehalt:  1.100,- €
Selbstbehalt gegenüber nicht priviligierten volljährigen Kindern: 1.200,- €
Selbstbehalt bei Unterhaltpflicht gegenüber den Eltern:  1.600,- €

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