So schön der Winter auch in Lübeck ist – wenn die Heizung in der Wohnung bei Minusgraden ausfällt oder die Fenster bei Sturm nicht dicht schließen, ist die Freude über die weiße Schneepracht schnell getrübt. Wenn dann die schnelle Reparatur durch den Vermieter oder eine Fachfirma nicht den gewünschten Erfolg bringt, wandelt sich der Ärger in scheinbar konsequentes Handeln: Die Miete soll gemindert werden. Doch welche Voraussetzungen gibt es eigentlich, die für eine Mietminderung erfüllt sein müssen?

Eine Mietminderung erlaubt es dem Mieter, bei offensichtlichen Mängeln einer Mietsache (in den meisten Fällen handelt es ich um eine Mietwohnung, ein Haus oder ein Büro), die monatliche Zahlung an den Vermieter zu verringern. Doch natürlich darf er dies nicht einfach willkürlich vornehmen. Vorab sind daher einige Dinge zu berücksichtigen.

Der Mieter darf den Mangel nicht selber verursacht haben

Auch kann eine Mietminderung nicht wegen Lapalien erfolgen, d.h. der Mangel muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Darüber hinaus tritt die Mietminderung kraft Gesetzes ein. Das bedeutet, dass bereits das Bestehen eines Mangels zur Mietmminderung berechtigt. Allerdings sollte der Mangel zuvor beim Vermieter auch angezeigt werden. Geschieht dies nicht, so besteht die Möglichkeit, dass sich der Vermieter darauf beruft, von den Mängeln nichts gewusst zu haben.

Mit Ihrem Anwalt für Mietrecht aus Lübeck von der Kanzlei Untermann werden Sie stets auf Basis der neuesten Rechtsprechung beraten und betreut!

Warum darf überhaupt die Miete gemindert werden?

Wenn Sie (der Einfachheit halber) eine Mietwohnung beziehen, zahlen Sie jeden Monat pünktlich dafür Ihre Miete. Was erst einmal einleuchtend klingt, passiert aber mit dem Hintergrund, dass Sie und Ihr Vermieter einen gemeinsamen Vertrag geschlossen haben: Den Mietvertrag. Inhalt des Mietvertrags ist die Überlassung der Wohnung gegen Geld. Sie wohnen, Sie zahlen. Doch warum dürfen Sie dann vom Vertrag abweichen?

So wie Sie als Mieter vertraglich zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet sind, so ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung als solches zum Gebrauch zu überlassen und für diesen Zweck (abhängig vom Mietvertrag) in diesem Zustand zu halten. Wenn die Wohnung nun Mängel aufweist (etwa eine dauerhaft kaputte Heizung, zugige Fenster, wiederholt verstopfte Abflussrohre) “funktioniert” ist der Gebrauch der Mietsache (also bspw. der Wohnung) nicht mehr zu 100 % gewährleistet. In dem Fall sind sie berechtigt, die monatliche Miete zu mindern.

Lassen Sie sich beraten

Gerne berät Sie unser Anwalt für Mietrecht, Thilo Untermann, in allen Fragen rund um den Themenbereich Mietminderung. Auf Wunsch ist er auch als Vermittler zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter tätig. Vereinbaren Sie direkt einen Termin unter 0451 / 38 444 – 0 oder schicken Sie eine Nachricht über das Kontaktformular.